Allgemeine Mandatsbedingungen

der Kanzlei

Rechtsanwalt Lennart Strauch

(im Weiteren: „Rechtsanwalt“)

Für Verträge mit dem Rechtsanwalt, die auf die Erteilung von rechtlichem Rat und Auskunft, eine anwaltliche Geschäftsbesorgung (zB außergerichtliche Vertretung des Mandanten, Erstellung von Verträgen etc.) oder die Vertretung des Auftraggebers in einem gerichtlichen oder behördlichen Verfahren zum Gegenstand haben (nachfolgend: „Mandat“ oder „Beratungsleistung“), gelten folgende allgemeine Mandatsbedingungen; diese gelten auch für die Vertragsanbahnung sowie Folgeverträge mit dem Auftraggeber (nachfolgend „Mandant“):

 

1. Zustandekommen und Umfang des Mandats

Ein Mandat kommt durch die Annahme eines entsprechenden Angebots des Mandanten zustande. Vertragspartner des Mandanten ist die o. g. Kanzlei.

Der Umfang des Mandats ergibt sich aus dem durch den Mandatsantrag des Mandanten begrenzten Mandatsvertrag. Sofern nicht durch schriftliche Vereinbarung ausdrücklich anders vereinbart

a)    bezieht sich die Beratungsleistung ausschließlich auf das Recht der Bundesrepublik Deutschland,

b)    umfasst die Beratungsleistung keine steuerrechtliche Beratung (steuerliche Auswirkungen hat der Mandant durch fachkundige Dritte, z. B. Fachanwalt für Steuerrecht, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, auf eigene Veranlassung und Kosten klären zu lassen und etwaige steuerrechtliche Gestaltungsanforderungen den Rechtsanwälten rechtzeitig mitzuteilen bzw. durch die steuerlichen Berater des Mandanten mitteilen zu lassen,

c)    wird die Beratungsleistung ausschließlich gegenüber dem Mandanten erbracht, der Rechtsanwalt übernimmt gegenüber Dritten keine Haftung oder Verantwortlichkeit, soweit diese nicht durch schriftliche Vereinbarung ausdrücklich in den Schutzbereich des Mandats einbezogen werden,

d)    ist der Rechtsanwalt zur Einlegung von Rechtsmitteln (zB Berufung gegen ein erstinstanzliches Urteil) und Rechtsbehelfen nur dann verpflichtet, soweit dies durch schriftliche Vereinbarung ausdrücklich als Mandatsinhalt vereinbart wurde.

 

2. Pflichten des Rechtsanwalts

Eine Verpflichtung zum Tätigwerden des Rechtsanwalts besteht frühestens mit Annahme des Mandats und nach Ablauf eines etwaigen Widerrufsrechts bzw. vor dessen Ablauf mit einem ausdrücklichen Verlangen des Mandanten mit dem Inhalt

 

„Ich verlange ausdrücklich, dass der Rechtsanwalt bereits vor Ablauf der 14-tägigen Widerrufsfrist mit der Mandatsbearbeitung beginnt und stimme einem entsprechenden Beginn der Mandatsbearbeitung zu. Der Rechtsanwalt hat mich darauf hingewiesen, dass mein Widerrufsrecht schon vor Ablauf der 14-tägigen Widerrufsfrist erlischt, wenn der Rechtsanwalt zuvor seine anwaltliche Leistung vollständig erbracht hat.“

 

Im Rahmen seines Tätigwerdens wird der Rechtsanwalt insbesondere folgende Leistungen erbringen:

a)    Rechtliche Prüfung: Der Rechtsanwalt wird die Rechtssache des Mandanten sorgfältig prüfen, ihn über das Ergebnis der Prüfung unterrichten und gegenüber Dritten die Interessen des Mandanten im jeweils beauftragten Umfang rechtlich vertreten;

b)    Verschwiegenheit: Der Rechtsanwalt ist berufsrechtlich zur Verschwiegenheit verpflichtet. Diese Pflicht bezieht sich auf alles, was dem Rechtsanwalt i. R. d. Mandats durch den Mandanten anvertraut oder sonst bekannt wird. Insoweit steht dem Rechtsanwalt grds. ein Zeugnisverweigerungsrecht zu. Der Rechtsanwalt ist jedoch berechtigt, zur Erfüllung eigener steuerlicher Pflichten den Finanzbehörden die Mandatsbeziehung (Name, Adresse, Umsatzsteuer-ID des Mandanten, Gegenstand des Mandats und Höhe der Vergütung) offenzulegen. Keine Verschwiegenheitsverpflichtung gilt bei der Inanspruchnahme einer Rechtsschutzversicherung des Mandanten, s. Ziff. 5;

c)    Verwahrung von Geldern: Für den Mandanten eingehende Gelder wird der Rechtsanwalt treuhänderisch verwahren und – vorbehaltlich Ziff. 4 und 5 – unverzüglich auf schriftliche Anforderung des Mandanten an die von ihm benannte Stelle ausbezahlen;

d)    Datensicherheit: Der Rechtsanwalt wird alle verhältnismäßigen und zumutbaren Vorkehrungen gegen Datenverlust und Zugriffe unbefugter Dritter auf Daten des Mandanten treffen und laufend dem jeweils bewährten Stand der Technik anpassen.

 

3. Obliegenheiten des Mandanten

Die Mandatsbearbeitung erfordert die Beachtung insbesondere der folgenden Obliegenheiten des Mandanten:

a)    Umfassende Information: Der Mandant wird den Rechtsanwalt über alle mit dem Auftrag zusammenhängenden Tatsachen vollständig und wahrheitsgemäß informieren und ihm sämtliche mit dem Auftrag zusammenhängende Unterlagen und Daten in geordneter Form übermitteln. Der Mandant wird während der Dauer des Mandats nur in Abstimmung mit dem Rechtsanwalt mit Gerichten, Behörden, der Gegenseite oder sonstigen Beteiligten in Kontakt treten und sämtliche von diesen während der Mandatsbearbeitung erhaltene Informationen an den Rechtsanwalt weiterleiten;

b)    Vorsorge bei Abwesenheit und Adressänderung: Der Mandant wird den Rechtsanwalt bei Änderung seiner Kontaktdaten umgehend informieren und bei einer Unerreichbarkeit von mehr als einer Woche für eine Vertretung sorgen;

c)    Prüfung von Mitteilungen des Rechtsanwalts: Der Rechtsanwalt darf den Angaben des Mandanten ohne eigene Nachprüfung vertrauen und die vom Mandanten mitgeteilten Tatsachen seiner Sachbearbeitung zugrunde legen. Der Mandant wird die ihm von dem Rechtsanwalt übermittelten Nachrichten, Entwürfe und Schreiben des Rechtsanwalts sorgfältig daraufhin überprüfen, ob die darin enthaltenen Sachverhaltsangaben wahrheitsgemäß und vollständig wiedergegeben sind;

d)    Die Übermittlung der personenbezogenen Daten des Mandanten für Speicherung und Verarbeitung i. R. d. des erteilten Mandats.

 

4. Vergütung

Die Abrechnung des Mandats erfolgt nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), soweit nicht eine individuelle Vergütungsvereinbarung mit dem Rechtsanwalt geschlossen wurde. Die für die Tätigkeit des Rechtsanwalts nach dem RVG anfallenden Gebühren richten sich, mit Ausnahme von Strafsachen oder bestimmten sozialrechtlichen Angelegenheiten, nach dem Gegenstandswert des Mandats und/oder nach einer gesondert vereinbarten Vergütungsvereinbarung.

 

Werden in außergerichtlichen Angelegenheiten niedrigere als die im RVG vorgesehenen Gebühren vereinbart, so ist eine solche Vereinbarung nur verbindlich, wenn sie mindestens in Schrift- oder Textform geschlossen wurde.

 

Der Mandant wird darauf hingewiesen, dass in arbeitsgerichtlichen Streitigkeiten außergerichtlich sowie in der ersten Instanz kein Anspruch auf Erstattung der Anwaltsgebühren oder sonstiger Kosten gegen die gegnerische Partei besteht; in solchen Verfahren trägt unabhängig vom Ausgang jede Partei ihre Kosten selbst. Dies gilt grds. auch für Kosten in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

Der Mandant ist verpflichtet, auf Anforderung des Rechtsanwalts einen angemessenen Vorschuss zu leisten und nach Beendigung des Mandats die Zahlungsansprüche des Rechtsanwalts vollständig auszugleichen; dies gilt unabhängig davon, ob dem Mandanten in diesem Zusammenhang Zahlungs- bzw. Erstattungsansprüche gegen eine Rechtsschutzversicherung, die Gegenseite oder Dritte zustehen.

Zur Sicherung der Zahlungsansprüche des Rechtsanwalts gegen den Mandanten tritt der Mandant hiermit sämtliche gegenüber der Gegenseite, seiner Rechtsschutzversicherung oder sonstigen Dritten bestehende, auf Zahlung von Geld gerichtete Ansprüche an den dies annehmenden Rechtsanwalt ab.

 

5. Rechtsschutzversicherung

Sofern der Mandant die Inanspruchnahme einer von ihm unterhaltenen Rechtsschutzversicherung wünscht und der Rechtsanwalt beauftragt, Versicherungsleistungen in Anspruch zu nehmen, ist der Rechtsanwalt unwiderruflich von seiner Verschwiegenheitsverpflichtung befreit.

 

Der Mandant wird darauf hingewiesen, dass durch die Einholung der Kostendeckungszusage durch den Rechtsanwalt eine Geschäftsgebühr nach VV 2300 RVG aus dem Gegenstandswert anfällt. Gegenstandswert sind die voraussichtlich zu erwartenden Kosten für diejenige Angelegenheit, für die Kostendeckung angefragt wird.

 

Das Bestehen einer Rechtsschutzversicherung führt zu keiner Änderung der Vertrags- und Leistungsbeziehung zwischen dem Mandanten und dem Rechtsanwalt; der Rechtsanwalt wird seine Leistung ausschließlich für und gegenüber dem Mandanten erbringen und in Rechnung stellen, der Mandant wird umgekehrt die geschuldete Vergütung gegenüber dem Rechtsanwalt begleichen. Bei dem Rechtsanwalt eingehende Erstattungsleistungen wird der Rechtsanwalt umgehend an den Mandanten auskehren, soweit durch den Mandanten kein Zahlungsrückstand bei dem Rechtsanwalt besteht.

 

Der Mandant wird darauf hingewiesen, dass eine Versicherungsleistung im Hinblick auf die Vergütung des Rechtsanwalts in der Regel nur die gesetzlichen Mindestgebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz abzüglich eines nach dem Versicherungsvertrag vereinbarten Selbstbehalts umfasst und die Versicherungsleistung idR nicht zu einer vollständigen Deckung seines finanziellen Aufwands für die anwaltliche Beratung und Vertretung führt.

 

Der Mandant ist einverstanden, dass der Rechtsanwalt gem. § 86 Versicherungsvertragsgesetz iVm den Allgemeinen Rechtsschutzbedingungen der Rechtsschutzversicherer idR Kostenerstattungen in dem Umfang unmittelbar an die Rechtsschutzversicherung auskehrt, in dem die Rechtsschutzversicherung Leistungen gegenüber dem Mandanten erbracht hat.

 

6. Kommunikation

Soweit nicht durch schriftliche Vereinbarung ausdrücklich ein bestimmter Kommunikationsweg und ggf. Vorkehrungen gegen Zugriffe Dritter vereinbart wurden, kommt der Rechtsanwalt seiner Informationspflicht durch die Nutzung eines der vom Mandanten mitgeteilten Kommunikationsweges nach. Die insoweit vom Mandanten mitgeteilten Kontaktdaten sind bis zur Mitteilung einer Änderung maßgeblich.

Der Mandant wird darauf hingewiesen, dass insbesondere die Kommunikation per E-Mail nicht vor Zugriffen Dritter geschützt ist, sofern bei Sender und Empfänger nicht technische Vorkehrungen (insbesondere Verschlüsselung, keine Verwendung des HTML-Formats) getroffen wurden.

 

7. Haftungsbeschränkung

Die Haftung des Rechtsanwalts aus dem zwischen ihm und dem Mandanten bestehenden Mandat auf Ersatz eines durch einfache Fahrlässigkeit verursachten Schadens ist auf 1.000.000,00 EUR beschränkt ( § 52 Abs. 1 S. 1 Ziff. 2 Bundesrechtsanwaltsordnung). Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht bei grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Schadensverursachung, ferner nicht für eine Haftung für schuldhaft verursachte Schäden wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit einer Person.

 

Der Rechtsanwalt hat eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen, die je Versicherungsfall 1 Mio. EUR abdeckt (maximal 4 Mio. EUR pro Versicherungsjahr). Sofern der Mandant wünscht, eine über diesen Betrag hinausgehende Haftung abzusichern, besteht für jeden Einzelfall die Möglichkeit einer Zusatzversicherung, die auf Wunsch und Kosten des Mandanten abgeschlossen werden kann.

 

8. Abtretung

Rechte aus dem Mandat dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Rechtsanwalts abgetreten werden.

 

9. Schlichtungsstelle und Gerichtsstand

Zuständige Verbraucherschlichtungsstelle in Deutschland für vermögensrechtliche Streitigkeiten aus einem Mandatsverhältnis ist die Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft, Rauchstraße 26, 10787 Berlin. Der Rechtsanwalt ist nicht verpflichtet, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

 

Als Gerichtsstand wird der Sitz des Rechtsanwalts vereinbart, sofern der Mandant Unternehmer ist oder der Mandant nach Erteilung seines Mandatsauftrags seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

 

Leistungsort des Rechtsanwalts ist der Sitz der Kanzlei des Rechtsanwalts, es sei denn, es wird schriftlich ein anderer Leistungsort ausdrücklich vereinbart.

 

10. Schlussbestimmungen

Die Datenschutzhinweise und die Informationen zu einem Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen sind wesentliche Bestandteile dieser allgemeinen Mandatsbedingungen.

 

Für alle vertraglichen Beziehungen zwischen dem Mandanten und dem Rechtsanwalt gilt ausschließlich das materielle Recht der Bundesrepublik Deutschland.

 

Sollte eine dieser Mandatsbestimmungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Regelungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Regelung verpflichten sich die Parteien, eine Regelung zu vereinbaren, die dem wirtschaftlichen Gehalt der unwirksamen Regelung am Nächsten kommt.

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